Partnerbedingungen

Regelwerk zur Partnervereinbarung · Stand 06.08.2026

1 Geltung

Diese Partnerbedingungen gelten für Partnervereinbarungen mit der freihandlabor GmbH, Grüngasse 21, 8004 Zürich («Anbieterin»). Die Parteien, die Wahl der Formen der Zusammenarbeit, der Partner-Status, das Fachgebiet sowie besondere Vereinbarungen ergeben sich aus der jeweiligen Partnervereinbarung. Die Partnervereinbarung und diese Partnerbedingungen bilden zusammen den Vertrag («Vertrag»); bei Widersprüchen geht die Partnervereinbarung vor.

2 Vertragsgegenstand und Grundsätze

Der Vertrag regelt die partnerschaftliche Zusammenarbeit rund um die PeakPrivacy-Plattform und die zugehörigen Dienstleistungen. Es gelten zwei Grundregeln, die für beide Parteien gleichermassen gelten:

  • Wiederkehrendes wird wiederkehrend beteiligt: Wer der anderen Partei einen Abo-Kunden übergibt, ist am wiederkehrenden Umsatz beteiligt, solange der Kundenvertrag besteht (vorbehältlich Ziff. 11).

  • Einmaliges wird einmalig beteiligt: Wer der anderen Partei einen Dienstleistungsauftrag vermittelt, ist an diesem Auftrag einmalig beteiligt – unabhängig davon, in welche Richtung vermittelt wird.

Die Parteien verpflichten sich zu fairer, transparenter und langfristiger Zusammenarbeit: quartalsweise offene Abrechnung in beiden Richtungen, Konditionsanpassungen nur mit Ankündigung und Besitzstand (Ziff. 5.7).

Keine verdeckten Beteiligungen: Jede Partei informiert Endkunden, zu denen sie in einem Auftrags- oder Beratungsverhältnis steht, vor einer Übergabe oder Vermittlung nach diesem Vertrag unaufgefordert und schriftlich über Bestehen und Höhe der Beteiligung und holt, soweit ein solches Auftragsverhältnis besteht, das dokumentierte Einverständnis des Endkunden zum Verbleib der Beteiligung ein.

Dieser Vertrag begründet keine einfache Gesellschaft und keine gegenseitige Vertretungsbefugnis. Der Partner ist zu keiner Vermittlung verpflichtet und nicht im Sinne von Art. 418a OR ständig betraut; keine Partei kann die andere rechtsgeschäftlich verpflichten.

3 Formen der Zusammenarbeit

Die Wahl der Formen erfolgt in der Partnervereinbarung; die Formen sind kombinierbar.

Form Verantwortung Partner

A – Kundenübergabe

Partner übergibt einen Kunden oder qualifizierten Lead an die Anbieterin; Verkauf, Vertrag, Onboarding, Betreuung und Abrechnung liegen bei der Anbieterin.

Qualifizierte, warme Übergabe; danach keine Pflichten

B – Integration

Partner bezieht Plattform-Leistungen zu Partnerkonditionen, verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und pflegt den Kunden selbst (Onboarding, Schulung, First-Level-Support, Abrechnung); Anbieterin ist nicht Partei der Endkundenverträge. Die Wahl dieser Form gilt als Zustimmung der Anbieterin zum Weiterverkauf im Sinne der AGB.

Vertrieb, Betrieb der Kundenbeziehung, DPA mit Endkunden

C – Dienstleistungen (beidseitig)

Die Parteien vermitteln einander Dienstleistungsaufträge (z.B. Governance/Recht, Projektleitung, Change/Adoption durch den Partner; Core Context Build, Workshops, Launch-Leistungen durch die Anbieterin).

Fachgerechte Lieferung der eigenen Aufträge; Fachgebiet(e): [___]
  • Wechsel-Mechanik: Übergibt ein Integrations-Partner die Pflege eines Kunden an die Anbieterin (oder umgekehrt), wechselt dieser Kunde ab dem Übergabezeitpunkt in die jeweils passende Form; für Form A gilt die Beteiligung gemäss Ziff. 5 ab Übergabe.

  • Substanzielle Mitarbeit im Verkaufs- oder Onboarding-Prozess der jeweils anderen Partei wird nicht über höhere Beteiligungssätze, sondern als Dienstleistungsauftrag (Form C) vergütet.

  • Voraussetzung für Form C (Lieferung durch Partner): mindestens ein:e durch die Anbieterin zertifizierte:r Champion sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von CHF 2 Mio. pro Jahr (Nachweis auf Anfrage). Bis zur Verfügbarkeit des Zertifizierungsprogramms gilt die schriftliche Qualifikationsbestätigung der Anbieterin als Zertifizierung im Sinne dieses Vertrags.

  • Preisschutz Form B: Für dokumentierte, dem Endkunden bereits unterbreitete Offerten des Partners gelten die im Offertzeitpunkt gültigen Listenpreise während 60 Tagen ab Offertdatum weiter.

  • Kundenschutz Form B: Die Anbieterin unternimmt während der Vertragslaufzeit keine aktiven Vertriebsmassnahmen gegenüber Endkunden, die der Partner in Form B betreut.

4 Partner-Status

Der Status (Partner oder Preferred Partner) und das Fachgebiet werden in der Partnervereinbarung festgelegt.

Jede Zusammenarbeit nach diesem Vertrag ist eine vollwertige Partnerschaft zu den Konditionen gemäss Ziff. 5. Der Preferred-Status ist ein zusätzliches Leistungspaket für Partner, die sich zu vertiefter gemeinsamer Marktbearbeitung verpflichten; er wird pro Fachgebiet an höchstens zwei Partner vergeben. Das Fachgebiet wird bei der Statusvergabe von den Parteien gemeinsam bezeichnet; die Anbieterin führt die Fachgebiete einheitlich über alle Partner.

  • Leistungen Preferred: erster Zugriff auf Aufträge im Fachgebiet (Reaktionsfrist 5 Arbeitstage) · Listung auf der Website der Anbieterin · Co-Branding und gemeinsame Marktbearbeitung · Roadmap-Einblick und Frühzugang zu neuen Angeboten · zusätzlich 5 Prozentpunkte Einkaufsrabatt in Form B (Ziff. 5.1).

  • Verpflichtungen Preferred: mindestens ein:e zertifizierte:r Champion · zugesicherte Kapazitäten und Reaktionszeiten (im Partner-Review festgehalten) · mindestens eine gemeinsame Marktaktivität pro Jahr (z.B. Veranstaltung, Case Study oder Referenz).

  • Der Status wird im jährlichen Partner-Review gemeinsam bestätigt. Endet der Status, gelten für Neubestellungen wieder die Standard-Konditionen; laufende Endkundenverträge behalten die Konditionen, zu denen sie abgeschlossen wurden. Beendigung des Status durch jede Partei mit Frist von 3 Monaten auf ein Vertragsjahresende; der Vertrag bleibt unberührt. Eine weitergehende Exklusivität besteht nicht.

5 Vergütung

5.1 Konditionen

Form Satz Dauer
A – Kundenübergabe 10% Beteiligung am Abo-Umsatz laufend, solange der Endkundenvertrag besteht – auch über die Beendigung dieses Vertrags hinaus (Ziff. 11)
B – Integration 30% Einkaufsrabatt auf die jeweils gültigen Listenpreise (Preferred Partner: 35%, Ziff. 4) während der Vertragslaufzeit
C – Dienstleistungen (beide Richtungen) 15% Vermittlungsanteil an die vermittelnde Partei; die erbringende Partei behält 85% einmalig pro Auftrag

5.2 Listenpreise (dynamische Referenz)

Dieser Vertrag enthält bewusst keine Produktpreise. Massgeblich sind die von der Anbieterin publizierten Listenpreise gemäss Tarifübersicht auf peakprivacy.ch/preise in der im Zeitpunkt der jeweiligen Endkunden-Bestellung gültigen Fassung. Die Anbieterin kann Listenpreise, Pakete und Kontingente jederzeit anpassen, um der Markt- und Technologieentwicklung Rechnung zu tragen; Anpassungen wirken auf Neubestellungen ab Publikation. Für laufende Endkundenverträge gelten Preisänderungen nach Massgabe des jeweiligen Endkundenvertrags bzw. der AGB. Die Beteiligungs- und Rabattsätze dieses Vertrags (Ziff. 5.1) sind von Listenpreisänderungen unabhängig und ändern nur nach Ziff. 5.7.

5.3 Berechnungsbasis Form A (Kundenübergabe)

Basis ist der fakturierte Nettoumsatz des übergebenen Endkunden für sämtliche pauschal abgerechneten Leistungen, namentlich Plattform-Abonnemente einschliesslich inkludierter Nutzungskontingente (Tokens), Pilot- und Launch-Leistungen, Zusatznutzer sowie pauschal abgerechnete Zusatzprodukte (z.B. Agent Seats); abzüglich Mehrwertsteuer, Rabatte und Gutschriften. Erstattet die Anbieterin dem Endkunden Beträge zurück (namentlich im Rahmen der Team Success Guarantee), reduziert sich die Basis rückwirkend entsprechend; bereits ausbezahlte Beteiligungen werden mit der nächsten Quartalsabrechnung verrechnet.

5.4 Nutzungsbasierte Leistungen (Tokens, Frontier)

Nutzungsbasiert abgerechnete Leistungen (Mehrnutzung über inkludierte Kontingente hinaus, Frontier-/Premium-Nutzung) sind nicht Teil der Basis, solange die Anbieterin sie zum Durchleitungs- bzw. Selbstkostentarif weiterverrechnet. Erhebt die Anbieterin auf solchen Leistungen künftig eine ausgewiesene Marge, fliesst diese Marge in die Basis nach Ziff. 5.3 ein. Massgeblich ist die Abrechnungsart, nicht die Leistungsart.

5.5 Berechnungsbasis Form C (Dienstleistungen)

Basis ist das mit dem Endkunden vereinbarte Netto-Honorar des Auftrags (exkl. MwSt. und Spesen). Beteiligungspflichtig sind ausschliesslich Aufträge, bei deren Zustandekommen die vermittelnde Partei aktiv mitgewirkt hat (Vermittlung, Scoping oder Angebot). Folgeaufträge, welche die erbringende Partei ohne Mitwirkung der anderen Partei akquiriert, sind frei. Die Abwicklung erfolgt je Auftrag über die vermittelnde Partei (Fakturierung durch sie, 85% an die erbringende Partei) oder direkt (Fakturierung durch die erbringende Partei, 15% an die vermittelnde Partei).

5.6 Abrechnung

  • Quartalsweise Abrechnung in beiden Richtungen, innert 30 Tagen nach Quartalsende, mit Ausweis pro Endkunde bzw. Auftrag.

  • Beteiligungen nach Form A berechnen sich auf tatsächlich bezahlten Umsätzen; bei endgültigem Zahlungsausfall des Endkunden entfällt die Beteiligung anteilig.

  • Bei Aufträgen nach Form C, die über die vermittelnde Partei fakturiert werden, trägt diese das Delkredere: Die Auszahlung an die erbringende Partei erfolgt nach Zahlungseingang des Endkunden, spätestens jedoch 90 Tage nach Fälligkeit der Endkundenrechnung – auch ohne Zahlungseingang.

  • Alle Beteiligungen und Vermittlungsanteile verstehen sich zuzüglich allfälliger Mehrwertsteuer; die Parteien stellen einander mehrwertsteuerkonforme Rechnungen bzw. Gutschriften aus. Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar.

  • Jede Partei kann einmal jährlich Einsicht in die für die Abrechnung massgeblichen Grundlagen der anderen Partei verlangen, auf eigene Kosten auch durch eine unabhängige Revisionsstelle.

5.7 Anpassung der Konditionen

Die Anbieterin kann die Sätze gemäss Ziff. 5.1 mit einer Ankündigungsfrist von 90 Tagen jeweils auf ein Vertragsjahresende anpassen; nach diesem Verfahren angepasste Sätze gehen Ziff. 5.1 vor. Für bestehende Endkundenverträge und laufende Aufträge gelten die bisherigen Sätze unverändert weiter (Besitzstand).

6 Registrierung von Übergaben und Aufträgen

  • Kundenübergaben (Form A): schriftliche Registrierung; die Anbieterin bestätigt oder lehnt innert 5 Arbeitstagen begründet ab. Ablehnung ist nur zulässig, wenn der Endkunde bereits Kunde der Anbieterin ist, als eigener Lead in dokumentierter aktiver Bearbeitung steht oder bereits durch einen anderen Partner registriert wurde. Der Schutz gilt 6 Monate ab Bestätigung und verlängert sich um jeweils 6 Monate, solange ein aktiver Vertriebsprozess besteht (dokumentierte Interaktion mit dem Endkunden innert der letzten 60 Tage) oder Vertragsverhandlungen laufen. Der Schutz endet spätestens 18 Monate nach der Erstregistrierung; eine Verlängerung darüber hinaus bedarf des gegenseitigen Einvernehmens, namentlich bei laufenden Vertragsverhandlungen.

  • Dienstleistungsaufträge (Form C): Die vermittelnde Partei bietet Aufträge dem Preferred Partner des Fachgebiets zuerst an (Reaktionsfrist 5 Arbeitstage), danach weiteren Partnern. Angenommene Aufträge werden schriftlich festgehalten (Umfang, Honorar, Abwicklungsweg).

  • Bei Überschneidungen zählt die erste dokumentierte qualifizierte Interaktion; gemeinsame Bearbeitung nach Absprache.

7 Qualität, Zertifizierung und Haftung

  • Jede Partei erbringt ihre Leistungen fachgerecht und in eigener Verantwortung; der Beizug von Subunternehmern bedarf der Zustimmung der anderen Partei, soweit deren Kunden betroffen sind.

  • Jede Partei haftet für ihre eigenen Leistungen; die Anbieterin für Plattform und eigene Dienstleistungen, der Partner für seine Fachleistungen (Berufshaftpflicht gemäss Ziff. 3). Freistellung symmetrisch: Die erbringende Partei stellt die jeweils andere Partei von Ansprüchen Dritter frei, die aus ihren eigenen Leistungen entstehen – der Partner namentlich bei Lieferung unter der Marke PeakPrivacy, die Anbieterin namentlich bei Aufträgen, die über den Partner fakturiert werden.

  • Die Champion-Zertifizierung ist aktuell zu halten; bei Wegfall ruht die Lieferung in Form C bis zur Re-Zertifizierung.

  • Haftung zwischen den Parteien: Jede Partei haftet der anderen für Schäden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur bei Verletzung vertraglicher Pflichten und beschränkt auf den unmittelbaren Schaden, insgesamt höchstens im Umfang der ihr in den letzten 12 Monaten unter diesem Vertrag zugeflossenen Beteiligungen, Vermittlungsanteile und Handelsmargen. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden sowie die Freistellungen nach dieser Ziffer.

8 Pflichten der Parteien

Die Anbieterin stellt Plattformbetrieb, Weiterentwicklung, Sicherheitsupdates, Support gemäss gewählter Form (Standardsupport bei Form A, Second-Level bei Form B), Vertriebsunterlagen sowie quartalsweise Produkt- und Roadmap-Informationen bereit; wesentliche Änderungen mit Auswirkung auf Endkunden oder Aufträge werden mindestens 30 Tage im Voraus angekündigt.

Der Partner wahrt Treue- und Sorgfaltspflicht, hält die technischen und betrieblichen Vorgaben der Plattform sowie die Kommunikationsvorgaben der Anbieterin ein (u.a. zu Zertifizierungen und Datenstandorten). Die Anbieterin wahrt dieselbe Sorgfalt gegenüber Marke und Geschäftsinteressen des Partners.

Interessenkonflikte: Die Parteien legen Interessenkonflikte unaufgefordert offen, namentlich wenn eine Person direkt oder indirekt an beiden Parteien beteiligt ist, Organfunktionen wahrnimmt oder einer Partei nahesteht. Eine Zusammenarbeit in solchen Konstellationen bedarf der Genehmigung der Geschäftsführung der Anbieterin; die betroffene Person tritt bei der Vergabe von Aufträgen in den Ausstand. Offenlegungen und Genehmigungen werden im jährlichen Partner-Review dokumentiert.

Abwerbeverbot: Die Parteien werben während der Vertragslaufzeit und während 12 Monaten danach keine Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei aktiv ab. Bewerbungen auf öffentliche Stellenausschreibungen bleiben zulässig.

9 Marken und Marketing

Verwendung von Marken, Logos und Namen der jeweils anderen Partei nur zur Vermarktung der Vertragsleistungen und nach vorheriger schriftlicher Freigabe; CI/CD-Richtlinien sind einzuhalten, Freigaben sind widerruflich. Preferred Partner werden auf der Website der Anbieterin geführt; gemeinsame Kommunikationsmassnahmen erfolgen in gegenseitiger Abstimmung.

10 Daten und Vertraulichkeit

Es gelten die Datenverarbeitungsvereinbarung (DVV) einschliesslich der Subprozessorenübersicht der Anbieterin, jeweils in der gemäss dem Änderungsmechanismus der DVV aktualisierten Fassung. In Form B schliesst der Partner mit seinen Endkunden eine eigene Datenverarbeitungsvereinbarung ab, nimmt die Anbieterin als Subprozessor auf, bildet die Subprozessorenübersicht der Anbieterin darin ab und reicht deren Änderungen einschliesslich der Ankündigungs- und Widerspruchsmechanik an seine Endkunden weiter. Bearbeitet in Form C eine Partei Personendaten im Auftrag der anderen, gilt die Standard-Auftragsbearbeitungsvereinbarung gemäss Anhang 2, soweit je Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wird. Beide Parteien behandeln Geschäfts- und Kundendaten der anderen Partei vertraulich; die Pflicht besteht nach Vertragsende fort. Roadmap- und Produktinformationen, die eine Partei vorab erhält (namentlich im Rahmen des Preferred-Status), sind vertraulich und dürfen ausschliesslich für die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag und nicht für Wettbewerbszwecke verwendet werden.

11 Laufzeit und Beendigung

  • Inkrafttreten mit Unterzeichnung; Mindestlaufzeit 12 Monate, danach automatische Verlängerung um jeweils 12 Monate.

  • Kündigung mit Frist von 3 Monaten auf das Ende der Mindestlaufzeit bzw. einer Verlängerungsperiode; Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

  • Nachwirkung Form A: Beteiligungen für vor Vertragsende übergebene Endkunden bestehen über die Beendigung dieses Vertrags hinaus fort, solange der jeweilige Endkundenvertrag besteht. Kündigt der Partner diesen Vertrag ordentlich oder wird er aus wichtigem Grund beendet, den der Partner zu vertreten hat, sind diese Beteiligungen auf 12 Monate ab Vertragsende begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Partner infolge einer nach Ziff. 5.7 angekündigten Senkung der Sätze kündigt.

  • Nachwirkung Form C: Laufende Aufträge werden zu den vereinbarten Konditionen zu Ende geführt, inkl. Vermittlungsanteil. Für neue Übergaben oder Aufträge nach Vertragsende bestehen keine Ansprüche.

  • Nachwirkung Form B: Bestehende Endkundenverträge des Partners laufen bis zum jeweiligen Laufzeitende weiter; der Partner hat für diese Endkunden ein Weiterbezugsrecht zu den bisherigen Konditionen bis zum jeweiligen Laufzeitende. Die Parteien regeln eine geordnete Übergabe oder Migration.

12 Vertragsgrundlagen

Es gelten die AGB, die Datenverarbeitungsvereinbarung (DVV) einschliesslich Subprozessorenübersicht (beide in der jeweils gemäss DVV aktualisierten Fassung, Ziff. 10), die Tarifübersicht in der jeweils gültigen Fassung gemäss Ziff. 5.2 sowie die Anhänge 1 und 2 dieses Vertrags; die AGB gelten in der bei Vertragsschluss ausgewiesenen Fassung. Bei Widersprüchen gilt: dieser Vertrag vor AGB. Andere Bedingungen des Partners gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Anbieterin.

Die Anbieterin kann diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf eine Rechtsnachfolgerin oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen übertragen; sämtliche Konditionen einschliesslich Besitzstand gelten unverändert fort. Der Partner wird über eine solche Übertragung mindestens 90 Tage im Voraus informiert. Im Übrigen bedarf die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag der Zustimmung der anderen Partei.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; die Schriftform schliesst die elektronische Signierung gemäss Ziff. 13 ein. Ziff. 5.7 bleibt vorbehalten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; die Parteien ersetzen die betroffene Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige wirksame Regelung.

Anwendbar ist Schweizer Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich (Stadt); zuständig sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich.

13 Abschluss und Signatur

Der Vertragsschluss erfolgt durch Unterzeichnung der Partnervereinbarung; diese Partnerbedingungen sind deren integraler Bestandteil. Die unterzeichnenden Personen bestätigen, die jeweilige Partei vertreten zu dürfen.

Die Parteien akzeptieren die elektronische Signatur über Odoo Sign (mindestens fortgeschrittene elektronische Signatur) als der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Für die in diesem Vertrag vorgesehenen schriftlichen Erklärungen (insbesondere Registrierungen nach Ziff. 6, Freigaben nach Ziff. 9 und Kündigungen nach Ziff. 11) genügt Textform (E-Mail).

Anhang 1: Abrechnungsbeispiele (illustrativ)

Die folgenden Beispiele dienen ausschliesslich der Illustration; die Werte entsprechen der Tarifübersicht vom Juli 2026 (Growth CHF 15’480/Jahr, Launch Growth CHF 4’900 einmalig). Massgeblich sind Ziff. 5 und die jeweils publizierten Listenpreise.

Beispiel 1 – Kundenübergabe (Form A)

Der Partner übergibt einen Growth-Kunden. Beteiligung: Jahr 1 CHF 2’038 (10% von CHF 20’380 inkl. Launch), jedes Folgejahr CHF 1’548 – solange der Kunde Kunde bleibt. Nach der Übergabe bestehen keine weiteren Pflichten des Partners.

Beispiel 2 – Integration (Form B)

Der Partner verkauft und betreut selbst: Er bezieht das Growth-Abo zu CHF 10’836 (Listenpreis CHF 15’480 minus 30%) und gestaltet seinen Endkundenpreis frei. Seine eigenen Dienstleistungen (Onboarding, Schulung) verrechnet er dem Endkunden direkt und behält sie vollständig. Als Preferred Partner (Ziff. 4) läge sein Einkauf bei CHF 10’062 (minus 35%).

Beispiel 3 – Dienstleistung, über die Anbieterin abgewickelt (Form C)

Ein Endkunde der Anbieterin braucht Change-Begleitung; die Anbieterin vermittelt den Auftrag (CHF 15’000) an den Partner und fakturiert den Endkunden. Der Partner liefert und erhält CHF 12’750 (85%); die Anbieterin erhält CHF 2’250 (15%) für Vermittlung, Scoping, Fakturierung und Debitorenrisiko.

Beispiel 4 – Dienstleistung, direkt fakturiert (Form C)

Der Partner offeriert und fakturiert ein über die Anbieterin zustande gekommenes Beratungsmandat (CHF 8’000) direkt beim Endkunden und führt der Anbieterin CHF 1’200 (15%) ab. Gewinnt er beim selben Kunden später einen Folgeauftrag ohne Mitwirkung der Anbieterin, ist dieser beteiligungsfrei.

Beispiel 5 – Dienstleistung in umgekehrter Richtung (Form C)

Der Partner vermittelt seinem Kunden einen Workshop der Anbieterin (CHF 6’000). Die Anbieterin liefert und behält CHF 5’100 (85%); der Partner erhält CHF 900 (15%) – dieselbe Regel, andere Richtung. Vermittelt der Partner zusätzlich das Abo, gilt dafür Form A (10% laufend); beides kumuliert sich.

Beispiel 6 – Doppelrolle (Form A + C)

Der Partner übergibt einen Growth-Kunden (Form A) und liefert dort zusätzlich ein Mandat über CHF 15’000 (Form C, über die Anbieterin abgewickelt). Partner im Jahr 1: CHF 2’038 Beteiligung + CHF 12’750 Honorar = CHF 14’788. Ab Jahr 2 läuft die Beteiligung von CHF 1’548 weiter.

Beispiel 7 – Wechselfall (Form B zu Form A)

Ein Integrations-Partner übergibt die Pflege eines Endkunden an die Anbieterin; der Kunde schliesst neu direkt mit der Anbieterin ab. Ab dem Übergabezeitpunkt entfällt der Einkaufsrabatt; der Partner erhält für diesen Kunden die laufende Beteiligung von 10% (Form A). Rückwirkend ändert sich nichts.

Beispiel 8 – Rückerstattungsfall

Ein übergebener Kunde erhält im Rahmen der Team Success Guarantee eine Rückerstattung (z.B. CHF 4’500). Die Berechnungsbasis reduziert sich rückwirkend; die darauf entfallende, bereits ausbezahlte Beteiligung (CHF 450) wird mit der nächsten Quartalsabrechnung verrechnet.

Beispiel 9 – Tokens und Nutzung

Das im Abo inkludierte Token-Kontingent ist Teil des Paketpreises und damit der Basis – die Beteiligung nach Form A wird auch darauf berechnet. Mehrnutzung über das Kontingent hinaus (z.B. CHF 3’000/Jahr) wird nutzungsbasiert zum Selbstkostentarif weiterverrechnet und ist nicht Teil der Basis. Erhebt die Anbieterin auf nutzungsbasierten Leistungen künftig eine ausgewiesene Marge, fliesst diese Marge in die Basis ein (Ziff. 5.4). Sinkende Token-Kosten ändern an laufenden Abrechnungen nichts; Preis- oder Kontingentanpassungen erfolgen über die Tarifübersicht (Ziff. 5.2).

Anhang 2: Standard-Auftragsbearbeitungsvereinbarung (Form C)

Diese Vereinbarung ist integraler Bestandteil des Vertrags und gilt automatisch für jeden Auftrag nach Form C, bei dem eine Partei («Bearbeiterin») Personendaten im Auftrag der anderen Partei oder von deren Endkunden («Verantwortliche Seite») bearbeitet, soweit je Auftrag nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Sie konkretisiert Art. 9 des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG).

1 Gegenstand, Zweck und Weisungsbindung

Die Bearbeiterin bearbeitet Personendaten ausschliesslich zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags, nach den dokumentierten Weisungen der verantwortlichen Seite und so, wie diese es selbst tun dürfte. Art, Umfang und Kategorien der Daten sowie der betroffenen Personen ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsfestlegung gemäss Ziff. 6 des Vertrags. Eine Bearbeitung zu eigenen Zwecken ist untersagt.

2 Vertraulichkeit und Datensicherheit

Die Bearbeiterin verpflichtet alle mit dem Auftrag befassten Personen zur Vertraulichkeit und gewährleistet eine dem Risiko angemessene Datensicherheit durch technische und organisatorische Massnahmen nach dem Stand der Technik (namentlich Zugriffsbeschränkung nach Need-to-know, Verschlüsselung bei Übertragung und Speicherung, Protokollierung). Berufsgeheimnisse (z.B. Art. 321 StGB) bleiben vorbehalten.

3 Datenstandort, Auslandsbekanntgabe und Unterbeauftragte

Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich in der Schweiz. Eine Bearbeitung im Ausland oder eine Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland ist nur zulässig mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der verantwortlichen Seite und nur, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist oder geeignete Garantien nach Art. 16 f. DSG bestehen (namentlich Standarddatenschutzklauseln). Der Beizug weiterer Auftragsbearbeiter bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung; zugelassene Unterbeauftragte sind denselben Pflichten zu unterstellen. Für Leistungen der Anbieterin gelten die in der Subprozessorenübersicht ausgewiesenen Empfänger als zugestimmt; liegen solche Empfänger im Ausland, gelten die Garantien gemäss der DVV der Anbieterin.

4 Unterstützung und Meldepflichten

Die Bearbeiterin unterstützt die verantwortliche Seite bei der Wahrung der Rechte betroffener Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung) und bei datenschutzrechtlichen Pflichten. Verletzungen der Datensicherheit meldet sie der verantwortlichen Seite unverzüglich, spätestens innert 48 Stunden nach Kenntnis, mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben.

5 Rückgabe, Löschung und Nachweis

Nach Abschluss des Auftrags gibt die Bearbeiterin sämtliche Personendaten zurück oder löscht sie nach Wahl der verantwortlichen Seite und bestätigt die Löschung schriftlich; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben vorbehalten. Die verantwortliche Seite kann die Einhaltung dieser Vereinbarung einmal jährlich mit angemessener Ankündigung überprüfen oder durch eine unabhängige Stelle überprüfen lassen.

6 DSGVO-Bezug und Verhältnis zum Vertrag

Unterliegt eine Bearbeitung im Einzelfall der EU-Datenschutz-Grundverordnung (z.B. bei Endkunden mit EU-Bezug), gelten ergänzend die Anforderungen von Art. 28 DSGVO; die Parteien schliessen auf Verlangen die erforderlichen Zusatzvereinbarungen (einschliesslich Standardvertragsklauseln) ab.

Diese Vereinbarung ist integraler Bestandteil des Vertrags; dessen Bestimmungen zu Haftung, Vertraulichkeit, Laufzeit und Gerichtsstand gelten auch für diese Vereinbarung. Bei Widersprüchen im Umgang mit Personendaten geht diese Vereinbarung vor.