Subprozessoren & Datenverarbeitung

Fassung vom 10. Juli 2026

1 Grundsatz

Aufgeführt werden Anbieter, die Personendaten im Auftrag von PeakPrivacy speichern oder anderweitig bearbeiten. Der Sitz oder das Datenschutzniveau eines Anbieters entscheidet nicht darüber, ob er Subprozessor ist. Reine Hardware-, Gebäude- und Colocation-Anbieter ohne Bearbeitung von Personendaten sind keine Subprozessoren.

2 Regulär eingesetzte Subprozessoren

AnbieterBearbeitung
Phoenix Technologies AG (PHOENIQS), SchweizInfrastruktur für den Betrieb der PeakPrivacy-Plattform und ihrer Funktionen, einschliesslich Speicherung, Verarbeitung und KI-Inferenz von Kundeninhalten.
Nine Internet Solutions AG, SchweizInfrastruktur und Server-Hosting für den Betrieb der PeakPrivacy-Plattform.
Rechenzentrum Ostschweiz (RZO), SchweizRechenzentrum und Colocation für die physische Infrastruktur der Plattform.
rsync.net, Inc., USAOffsite-Backups am gewählten Speicherstandort Zürich, Schweiz. Die Sicherungen werden vor der Übertragung verschlüsselt; die Schlüssel verbleiben bei der Anbieterin in der Schweiz.

3 Funktionsabhängige Inference- und Plattformanbieter

AnbieterBearbeitung
Akenes SA (Exoscale), SchweizCloud-Infrastruktur für Meeting-Bot-Funktionen; nur bei Nutzung der entsprechenden Funktion.
hosttech GmbH, SchweizServer- und Cloud-Infrastruktur für ausgewählte Sprachmodelle und KI-Inferenz; nur bei Nutzung eines dort bereitgestellten Modells.
Scaleway SAS, FrankreichKI-Inferenz über in der EU bereitgestellte Modelle; nur bei Auswahl einer entsprechenden Modell-Stufe.
OpenAI Ireland Ltd., IrlandKI-Inferenz über kommerzielle/API-Dienste; nur bei Auswahl eines entsprechenden OpenAI-Modells.
Anthropic Ireland, Limited, IrlandKI-Inferenz über kommerzielle/API-Dienste; nur bei Auswahl eines entsprechenden Anthropic-Modells.
Google Cloud EMEA Limited, IrlandKI-Inferenz über bezahlte Google-Cloud- beziehungsweise Gemini-API-Dienste; nur bei Auswahl eines entsprechenden Google-Modells.

Nur der für die jeweilige Anfrage ausgewählte Inference-Anbieter erhält die dafür freigegebenen Kundeninhalte. Die Auswahl oder Aktivierung durch einen Kunden-Admin gilt als Genehmigung des betreffenden Subprozessors und als dokumentierte Weisung des Kunden. Weitere optionale Modell- und Integrationsanbieter werden vor ihrer produktiven Nutzung in der Plattform oder dieser Übersicht ausgewiesen.

4 Auslandbearbeitung

Für Subprozessoren oder Bearbeitungen ausserhalb der Schweiz gelten die in der DVV genannten gesetzlichen Transfermechanismen. Verschlüsselung und die Wahl eines Speicherstandorts sind zusätzliche Sicherheitsmassnahmen, ersetzen aber nicht die rechtlich erforderliche Absicherung einer Auslandbearbeitung.

5 Änderungen

Über geplante Ergänzungen oder Ersetzungen von Subprozessoren informiert die Anbieterin aktive Kunden mindestens 30 Tage im Voraus in Textform. Der Kunde kann aus nachvollziehbaren datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen. Für dringende Ersetzungen gilt die Regelung der DVV. Frühere Fassungen dieser Liste sind auf Anfrage verfügbar.